Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Finanzminister der Ungarischen Volksrepublik können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren; sie werden nach gegenseitiger Fühlungnahme die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen treffen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten, im Zusammenwirken zu lösen.
(3)Absatz 3,Die im Absatz 2 genannten Organe werden weiters veranlassen, daß die zur Durchführung der Artikel 2 und 3 berufenen Dienststellen der Zollverwaltungen in unmittelbarer Verbindung stehen.
(4)Absatz 4,Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen findet in ihrer Staatssprache statt, wobei jeweils eine Übersetzung in die andere Staatssprache anzuschließen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12046843
Alte Dokumentnummer
N3197844831L