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Art. 7

Fassungen
17.07.1978 bis 22.06.2009 — BGBl. Nr. 237/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 717.07.197822.06.2009 BGBl. Nr. 237/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

17.07.1978BGBl. Nr. 237/1978

Außerkrafttretensdatum

22.06.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die in diesem Abkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Finanzminister der Ungarischen Volksrepublik können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben und weder außenpolitischer noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar miteinander verkehren; sie werden nach gegenseitiger Fühlungnahme die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen treffen. Sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens auftreten, im Zusammenwirken zu lösen.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2 genannten Organe werden weiters veranlassen, daß die zur Durchführung der Artikel 2 und 3 berufenen Dienststellen der Zollverwaltungen in unmittelbarer Verbindung stehen.
  4. Absatz 4,Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen findet in ihrer Staatssprache statt, wobei jeweils eine Übersetzung in die andere Staatssprache anzuschließen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10004272

Dokumentnummer

NOR12046843

Alte Dokumentnummer

N3197844831L