Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterstützung in Zollangelegenheiten (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2016Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander durch diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt worden sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen kann schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden und tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.
Geschehen in Budapest, am 2. Mai 1977, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR12046844
Alte Dokumentnummer
N3197844832L