Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 03.07.1978 — BGBl. Nr. 278/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute03.07.1978 BGBl. Nr. 278/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1978,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

03.07.1978BGBl. Nr. 278/1978

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 8

Akten, Schriftstücke und andere Gegenstände; Sachverständige und Zeugen

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht.
  2. Absatz 2,Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind sobald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt ihren Organen auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bewilligung, als Sachverständige oder Zeugen in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren im Gebiet der anderen Vertragspartei auszusagen und die für das Verfahren unerläßlichen Akten, Schriftstücke oder anderen Gegenstände oder beglaubigte Abschriften davon vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004273

Dokumentnummer

NOR12046870

Alte Dokumentnummer

N3197845301J