Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unterstützung der Zollverwaltungen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1978Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 8
Akten, Schriftstücke und andere Gegenstände; Sachverständige und Zeugen
(1)Absatz eins,Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht.
(2)Absatz 2,Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind sobald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt ihren Organen auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei die Bewilligung, als Sachverständige oder Zeugen in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren im Gebiet der anderen Vertragspartei auszusagen und die für das Verfahren unerläßlichen Akten, Schriftstücke oder anderen Gegenstände oder beglaubigte Abschriften davon vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Dokumentnummer
NOR12046870
Alte Dokumentnummer
N3197845301J