Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsbeitragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1Bezugszeitraum: Absatz eins
ab 1. 1. 1994
Art. XVII Z 2, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch siebzehn, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,.
Text
Anzeige- und Erklärungspflicht
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen, mit welchen beitragspflichtige Güterbeförderungen durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben und hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung zu enthalten. Fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg, so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des folgenden Kalendermonats dem Finanzamt schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem Vordruck eine Erklärung über die von ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen abzugeben. In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen, die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden ist, und die darauf entfallenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.
(3)Absatz 3,Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner oder der für den Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist durch Aufnahme der erforderlichen Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens vorzulegenden Papiere, in Ermangelung solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben.
(4)Absatz 4,Statt der Beitragserklärung nach Abs. 3 kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat im vorhinein eine Beitragserklärung zur Bemessung des Beitrages in der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Höhe abgeben.Statt der Beitragserklärung nach Absatz 3, kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat im vorhinein eine Beitragserklärung zur Bemessung des Beitrages in der sich aus Paragraph 3, Absatz eins, ergebenden Höhe abgeben.
Schlagworte
Anzeigepflicht, Steuererklärung, Abgabetermin,
Abgabezeitpunkt
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Dokumentnummer
NOR12052911
Alte Dokumentnummer
N3199332065J