Rechtstracker.at

§ 5 StVBG

Fassungen
01.12.1993 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.12.199331.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 501.08.198830.11.1993 § → § BGBl. Nr. 409/1988
§ 501.07.197831.07.1988 BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

StVBG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch siebzehn, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,.

Text

Anzeige- und Erklärungspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat die Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen, mit welchen beitragspflichtige Güterbeförderungen durchgeführt werden, dem Finanzamt anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats auf amtlich aufgelegtem Vordruck abzugeben und hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, die Art, das Kennzeichen und die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge und die zu entrichtenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung zu enthalten. Fallen die Voraussetzungen für die Beitragspflicht weg, so ist dieser Umstand jeweils bis zum 10. des folgenden Kalendermonats dem Finanzamt schriftlich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres auf amtlich aufgelegtem Vordruck eine Erklärung über die von ihm bei der Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge mit inländischem Kennzeichen abzugeben. In dieser Erklärung sind die Art, das Kennzeichen, die höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge, die Kalendermonate, für die eine Beitragsschuld entstanden ist, und die darauf entfallenden Beiträge samt summenmäßiger Zusammenstellung anzuführen.
  3. Absatz 3,Für Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hat der Beitragsschuldner oder der für den Beitrag Haftende für jede beitragspflichtige Beförderung dem Grenzzollamt eine Beitragserklärung abzugeben. Diese hat Namen und Anschrift der (des) Beitragsschuldner(s) und des Zulassungsbesitzers des ziehenden Fahrzeuges, Art, Kennzeichen und höchste zulässige Nutzlast der Fahrzeuge sowie die sonstigen für die Bemessung des Beitrages erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist durch Aufnahme der erforderlichen Angaben in die zur Durchführung des Zollverfahrens vorzulegenden Papiere, in Ermangelung solcher auf amtlich aufgelegtem Vordruck, abzugeben.
  4. Absatz 4,Statt der Beitragserklärung nach Absatz 3, kann der Zulassungsbesitzer für jeden Kalendermonat im vorhinein eine Beitragserklärung zur Bemessung des Beitrages in der sich aus Paragraph 3, Absatz eins, ergebenden Höhe abgeben.

Schlagworte

Anzeigepflicht, Steuererklärung, Abgabetermin,
Abgabezeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12052911

Alte Dokumentnummer

N3199332065J