Rechtstracker.at

§ 6 StVBG

Fassungen
01.12.1993 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.12.199331.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 601.08.198830.11.1993 § → § BGBl. Nr. 409/1988
§ 601.07.197831.07.1988 BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

StVBG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch siebzehn, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,.

Text

Zuständigkeit und Erhebung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Erhebung des Beitrages ist bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit inländischem Kennzeichen das Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Beitragsschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt des Beitragsschuldners den Beitrag zu erheben. Der vom Beitragsschuldner selbst zu berechnende Beitrag ist jeweils bis zum 15. Tag des dem Entstehen der Beitragsschuld folgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten.
  2. Absatz 2,Bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ist das Grenzzollamt für die Erhebung des Beitrages zuständig. Als Grenzzollamt gilt beim Eintritt in das Inland das Zollamt, bei dem die erste zollamtliche Behandlung, und beim Austritt aus dem Inland jenes Zollamt, bei dem die letzte zollamtliche Behandlung erfolgt; in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Halbsatz gilt als Grenzzollamt jenes Zollamt, das zur Erhebung der Zölle zuständig ist oder zuständig wäre, wenn solche zu erheben wären. In den Fällen des Paragraph 5, Absatz 4, ist jenes Zollamt zuständig, bei dem die Beitragserklärung abgegeben wird.
  3. Absatz 3,Das Zollamt setzt den Beitrag bei Beförderungen mit Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen mit Bescheid fest. Wird die Abgabe der Beitragserklärung verweigert, so haben die Organe der Zollämter das Verbringen von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in das Inland zu untersagen oder die unverzügliche Rückbringung des Fahrzeuges und seiner Ladung in das Ausland anzuordnen. Mit der Rückbringung erlischt eine bereits entstandene Beitragsschuld.
  4. Absatz 4,Dem Beitragsschuldner ist eine Ausfertigung der Beitragserklärung auszuhändigen; er hat sie samt Beitragsbescheid im Inland mitzuführen und den Organen der Zollwache, des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Abgabenbehörde, in deren Amtsbereich die Beförderung durchgeführt wird, auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  5. Absatz 5,Der Beitragsschuldner hat die vom Eintrittszollamt übergegebene Ausfertigung der Beitragserklärung dem Austrittszollamt vorzulegen; dabei hat er Angaben, die zu abweichenden Bemessungsgrundlagen führen, durch Abgabe einer Beitragserklärung zu berichtigen. Das Austrittszollamt hat, soweit erforderlich, eine Neufestsetzung unter Anrechnung des vom Eintrittszollamt festgesetzten Beitrages vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Für die Erhebung des Beitrages durch die Zollämter sind im übrigen die für die Erhebung der Zölle geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Der Beitrag ist nicht zu erheben, wenn er im Einzelfall 50 S nicht überschreitet.

Schlagworte

Selbstbemessung, Steuerbescheid, Abgabebescheid,
Fälligkeit, Einfuhrverweigerung, Einreiseverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12052912

Alte Dokumentnummer

N3199332066J