Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsbeitragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,.
Text
Abgeltung von Ermäßigungen beim Bahntransport
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Werden von einem Eisenbahnunternehmen für die Bahnbeförderung von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Sattelanhängern im Hinblick auf den zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrag Ermäßigungen gewährt, so ist dem Eisenbahnunternehmen der dadurch entstehende Einnahmenausfall im Ausmaß von 15% des monatlich zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrages pro Beförderung, jedoch nicht mehr als der insgesamt für das beförderte Fahrzeug monatlich zu entrichtende Straßenverkehrsbeitrag, abzugelten.
(2)Absatz 2,Der Abgeltungsbetrag ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu ermitteln. Im jeweiligen Bundesvoranschlag ist ein angemessener Betrag zur Bevorschussung des im nächsten Jahr voraussichtlich anfallenden Abgeltungsbetrages sowie der zur endgültigen Abgeltung aus vergangenen Jahren noch aushaftende Restbetrag im Vergleich zur budgetmäßigen Vorsorge im Kapitel “Verkehr” zu veranschlagen.Der Abgeltungsbetrag ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen des Absatz eins, zu ermitteln. Im jeweiligen Bundesvoranschlag ist ein angemessener Betrag zur Bevorschussung des im nächsten Jahr voraussichtlich anfallenden Abgeltungsbetrages sowie der zur endgültigen Abgeltung aus vergangenen Jahren noch aushaftende Restbetrag im Vergleich zur budgetmäßigen Vorsorge im Kapitel “Verkehr” zu veranschlagen.
Schlagworte
Rückvergütung, Voranschlag, Huckepackverkehr
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Dokumentnummer
NOR12046767
Alte Dokumentnummer
N31978159520