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§ 8 StVBG

Fassungen
01.07.1978 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.197831.12.2018 BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 302/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Abkürzung

StVBG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,.

Text

Abgeltung von Ermäßigungen beim Bahntransport

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Werden von einem Eisenbahnunternehmen für die Bahnbeförderung von Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Sattelanhängern im Hinblick auf den zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrag Ermäßigungen gewährt, so ist dem Eisenbahnunternehmen der dadurch entstehende Einnahmenausfall im Ausmaß von 15% des monatlich zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrages pro Beförderung, jedoch nicht mehr als der insgesamt für das beförderte Fahrzeug monatlich zu entrichtende Straßenverkehrsbeitrag, abzugelten.
  2. Absatz 2,Der Abgeltungsbetrag ist vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach den Grundsätzen des Absatz eins, zu ermitteln. Im jeweiligen Bundesvoranschlag ist ein angemessener Betrag zur Bevorschussung des im nächsten Jahr voraussichtlich anfallenden Abgeltungsbetrages sowie der zur endgültigen Abgeltung aus vergangenen Jahren noch aushaftende Restbetrag im Vergleich zur budgetmäßigen Vorsorge im Kapitel “Verkehr” zu veranschlagen.

Schlagworte

Rückvergütung, Voranschlag, Huckepackverkehr

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12046767

Alte Dokumentnummer

N31978159520