Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenverkehrsbeitragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. Art. II, BGBl. Nr. 629/1994.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,.
Text
Schlußbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Straßenverkehrsbeitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft. Es ist auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Beitragsschuld nach dem 30. Juni 1978 entsteht.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit dieser das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorsieht, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4,, soweit dieser das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorsieht, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, betraut.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2018
Dokumentnummer
NOR12046768
Alte Dokumentnummer
N31978159530