Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (§ 1 BGBl. Nr. 217/1979)Bezugszeitraum: 1. 1. 1978 - 31. 12. 1979 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1979,)
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der genannten gewinnmindernden Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ergebende Gewinnsumme, so ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen.Die sich nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 ergebende Gewinnsumme ist um die vereinnahmten Pachtzinse zu erhöhen und um den Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen), um die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie um die bezahlten Pachtzinse und Schuldzinsen zu vermindern. Ist die Summe der genannten gewinnmindernden Beträge größer als die sich nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 ergebende Gewinnsumme, so ist der Abzug mit der Höhe dieser Gewinnsumme begrenzt. Eine Aufteilung der gewinnmindernden Beträge auf die einzelnen nach den Bestimmungen der Paragraphen eins bis 5 ermittelten Gewinne hat nicht zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von jährlich 15 000 S und für jede weitere Person ein Betrag von jährlich 12 000 S anzusetzen.Die aus Sachbezügen bestehenden Ausgedingslasten sind mit Ausnahme der freien Station gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Als Wert der freien Station ist für die erste Person ein Betrag von jährlich 15 000 S und für jede weitere Person ein Betrag von jährlich 12 000 S anzusetzen.
Schlagworte
Geldleistungen
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12046898
Alte Dokumentnummer
N3197911462P