Rechtstracker.at

§ 10 SpG

Fassungen
ab 12.08.2006 — BGBl. I Nr. 141/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute12.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 1001.04.200211.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 1001.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 184/1998
§ 1001.01.198731.12.1998 BGBl. Nr. 326/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.08.2006BGBl. I Nr. 141/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abhalten der Vereinsversammlung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen die FMA, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.
  2. Absatz 2,Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden, der von den Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu wählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher (Stellvertreter) mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Tag unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben. Wird auf Verlangen nicht binnen vier Wochen eine außerordentliche Sitzung abgehalten, so können die Antragsteller diese selbst einberufen.
  3. Absatz 3,Der Vereinsvorsteher oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung; ist keiner von diesen anwesend, dann hat die Vereinsversammlung für diese Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.
  4. Absatz 4,Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Trifft die zweite Voraussetzung zum festgesetzten Beginn einer Versammlung nicht zu, ist die Vereinsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, sofern darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
  5. Absatz 5,Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Absatz 6,Über die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teilnehmer und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR40081224