Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Vereinssparkassen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (§ 4) gegründeten Sparkassen.Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen (Paragraph 4,) gegründeten Sparkassen.
(2)Absatz 2,Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital (Paragraph 2, Absatz 2,) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Dokumentnummer
NOR12046996
alte Dokumentnummer
N3197924557L