Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
19.12.1979 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 505/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 119.12.197931.08.2022 BGBl. Nr. 505/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.12.1979BGBl. Nr. 505/1979

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich

nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).

Text

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4, des Abkommens im Vereinigten Königreich ansässig sind.
  2. Absatz 2,Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2, steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
  4. Absatz 4,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-UK 2 (Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen britischen Veranlagungsbehörde (H. M. Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
  5. Absatz 5,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3,) beizulegen.
  6. Absatz 6,Der britische H. M. Inspector of Taxes bestätigt zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung, daß der Antragsteller für Zwecke der Einkommensteuer des Vereinigten Königreiches im Vereinigten Königreich ansässig ist. Dieser Bestätigungsvermerk enthält ferner entweder den Hinweis, daß die Steuerpflicht des Antragstellers nicht auf die Beträge eingeschränkt ist, die in das Vereinigte Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen werden, oder er gibt an, mit welchem Betrag die besteuerten Kapitalerträge in das Vereinigte Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. Die zweite Ausfertigung des Antrages wird sodann unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
  7. Absatz 7,Das im Absatz 6, bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004289

Dokumentnummer

NOR12047121

Alte Dokumentnummer

N3197935773J