Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich
nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Entlastung von der Kapitalertragsteuer in Österreich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Art. 4 des Abkommens im Vereinigten Königreich ansässig sind.Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen, die gemäß Artikel 4, des Abkommens im Vereinigten Königreich ansässig sind.
(2)Absatz 2,Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß hinaus einbehalten wurden.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Absatz 2, steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
(4)Absatz 4,Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-UK 2 (Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen britischen Veranlagungsbehörde (H. M. Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-UK 2 (Anlage 1) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen britischen Veranlagungsbehörde (H. M. Inspector of Taxes) in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.
(5)Absatz 5,Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3) beizulegen.Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Absatz 3,) beizulegen.
(6)Absatz 6,Der britische H. M. Inspector of Taxes bestätigt zutreffendenfalls auf der zweiten Antragsausfertigung, daß der Antragsteller für Zwecke der Einkommensteuer des Vereinigten Königreiches im Vereinigten Königreich ansässig ist. Dieser Bestätigungsvermerk enthält ferner entweder den Hinweis, daß die Steuerpflicht des Antragstellers nicht auf die Beträge eingeschränkt ist, die in das Vereinigte Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen werden, oder er gibt an, mit welchem Betrag die besteuerten Kapitalerträge in das Vereinigte Königreich überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden. Die zweite Ausfertigung des Antrages wird sodann unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht im Weg des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt zugeleitet, das für die Veranlagung des Ertragschuldners zur Körperschaftsteuer in Österreich zuständig ist.
(7)Absatz 7,Das im Abs. 6 bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.Das im Absatz 6, bezeichnete Finanzamt hat über den Antrag zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR12047121
Alte Dokumentnummer
N3197935773J