Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich
nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).
Text
Wohnsitzbescheinigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat das für seine Einkommens(Vermögens)besteuerung in Österreich zuständige Finanzamt für Zwecke der Steuerentlastung im Vereinigten Königreich zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige gemäß Art. 4 des Abkommens in Österreich ansässig ist (österreichische Wohnsitzbescheinigung).Auf Antrag des Steuerpflichtigen hat das für seine Einkommens(Vermögens)besteuerung in Österreich zuständige Finanzamt für Zwecke der Steuerentlastung im Vereinigten Königreich zu bescheinigen, daß der Steuerpflichtige gemäß Artikel 4, des Abkommens in Österreich ansässig ist (österreichische Wohnsitzbescheinigung).
(2)Absatz 2,Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich den Nachweis erbringen müssen, daß sie im Vereinigten Königreich ansässig sind und daß die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 des Abkommens für die Steuerentlastung in Österreich erfüllt ist, können diesen Nachweis durch Vorlage einer hierüber von den britischen Steuerbehörden ausgestellten Bestätigung (britische Wohnsitzbescheinigung) erbringen. Die britische Wohnsitzbescheinigung wird von dem H. M. Inspector of Taxes ausgestellt, der für die Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich zuständig ist.Steuerpflichtige, die zur Erlangung einer abkommensgemäßen Steuerentlastung in Österreich den Nachweis erbringen müssen, daß sie im Vereinigten Königreich ansässig sind und daß die Voraussetzung des Artikel 3, Absatz 2, des Abkommens für die Steuerentlastung in Österreich erfüllt ist, können diesen Nachweis durch Vorlage einer hierüber von den britischen Steuerbehörden ausgestellten Bestätigung (britische Wohnsitzbescheinigung) erbringen. Die britische Wohnsitzbescheinigung wird von dem H. M. Inspector of Taxes ausgestellt, der für die Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Dokumentnummer
NOR12047123
Alte Dokumentnummer
N3197935775J