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Art. 15

Fassungen
10.01.1979 bis 31.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1510.01.197931.01.2006 BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

10.01.1979BGBl. Nr. 6/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
    1. Litera a
      der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die eine in einem der beiden Vertragstaaten ansässige Person an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges oder in einem Schienen- oder Straßenfahrzeug im internationalen Verkehr ausübt, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Schlagworte

Schienenfahrzeug

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047070

Alte Dokumentnummer

N3197935722J