Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Lehrkräfte
Vergütungen, die Professoren und anderen Mitgliedern des Lehrkörpers, die in einem der Vertragstaaten ansässig sind und an einer Universität oder anderen Lehranstalt jeder Art des anderen Staates unterrichten, für diese Tätigkeit gewährt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden, sofern die Dauer dieser Tätigkeit nicht zwei Jahre überschreitet.
Dokumentnummer
NOR12047075
Alte Dokumentnummer
N3197935727J