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Art. 23

Fassungen
10.01.1979 bis 31.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2310.01.197931.01.2006 BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

10.01.1979BGBl. Nr. 6/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

Besteuerung des Vermögens

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, darf in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.
  3. Absatz 3,Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4,Schienen- und Straßenfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliche Vermögensteile, die dem Betrieb dieser Fahrzeuge dienen, dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, es sei denn, daß diese Fahrzeuge oder Vermögensteile Betriebsvermögen einer in dem anderen Vertragstaat gelegenen Betriebstätte darstellen. In diesem Fall ist Absatz 2 anzuwenden.
  5. Absatz 5,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Schlagworte

Schienenfahrzeug

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047078

Alte Dokumentnummer

N3197935730J