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Art. 27

Fassungen
10.01.1979 bis 31.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2710.01.197931.01.2006 BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

10.01.1979BGBl. Nr. 6/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

Austausch von Informationen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die ihnen im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehen und die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragstaaten:
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungpraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
    2. Litera b
      Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047082

Alte Dokumentnummer

N3197935734J