Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 31
Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist.
(2)Absatz 2,Jeder Staat kann das Abkommen nach fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen auf die Steuern nicht mehr anzuwenden, die ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr folgt, zu dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU WIEN, am 30. September 1976, in zweifacher Urschrift, jeweils in deutscher und in rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12047086
Alte Dokumentnummer
N3197935738J