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Art. 8

Fassungen
10.01.1979 bis 31.01.2006 — BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 810.01.197931.01.2006 BGBl. Nr. 6/1979 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2006,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.01.1979BGBl. Nr. 6/1979

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006aufgehoben durch BGBl. III Nr. 29/2006

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

Transportunternehmen

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
  3. Absatz 3,Absatz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus Beteiligungen eines Unternehmens an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.
  4. Absatz 4,Gewinne aus dem Betrieb von Schienen- oder Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Staat seine Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, ist

Artikel 7 anzuwenden.

Schlagworte

Schienenfahrzeug

Gesetzesnummer

10004290

Dokumentnummer

NOR12047063

Alte Dokumentnummer

N3197935715J