Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1979Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Akten und andere Schriftstücke werden in der Regel in Kopie übermittelt. Die Übermittlung von Akten und anderen Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung von Kopien nicht ausreicht; die ersuchte Vertragspartei wird einem solchen Ersuchen nach Möglichkeit entsprechen.
(2)Absatz 2,Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift und andere Gegenstände sind der ersuchten Zollverwaltung so bald wie möglich zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
NOR12047051
Alte Dokumentnummer
N3197926746L