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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 289/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im gegenseitigen Einvernehmen Maßnahmen, um den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst zu erleichtern und zu beschleunigen.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Absatzes 1 werden die Zollverwaltungen insbesondere
    1. Litera a
      die Abfertigungszeiten und Abfertigungsbefugnisse gegenüberliegender Zollämter aufeinander abstimmen,
    2. Litera b
      zollrechtliche Maßnahmen für den ausnahmsweisen Grenzübertritt außerhalb der Zollstraßen aufeinander abstimmen,
    3. Litera c
      Maßnahmen treffen, um Stauungen im Personen- oder Warenverkehr im Zusammenhang mit der Zollabfertigung möglichst zu vermeiden oder zu beheben.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

10004294

Dokumentnummer

NOR12047043

Alte Dokumentnummer

N3197926738L