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Art. 6

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 289/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum
    1. Litera a
      die Ein- und Ausreise bestimmter Personen, die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften der anderen Vertragspartei begehen;
    2. Litera b
      den Verkehr mit bestimmten Waren, die nach Mitteilung der anderen Vertragspartei Gegenstand eines ausgedehnten illegalen Verkehrs in ihr oder aus ihrem Gebiet sind;
    3. Litera c
      bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei benutzt werden.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.

Schlagworte

Einreise, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

10004294

Dokumentnummer

NOR12047046

Alte Dokumentnummer

N3197926741L