Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.08.1979 — BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.1979 BGBl. Nr. 289/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1979BGBl. Nr. 289/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens und nur unter den von der Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet werden; sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen Zwecken betrauten Personen, Behörden oder sonstigen Dienststellen nur dann weitergegeben werden, wenn die Zollverwaltung, die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen mit Suchtgiften, Waffen, Munition und Sprengstoffen.
  2. Absatz 2,Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei, die sie erhält, den in diesem Gebiet geltenden Schutz des Amtsgeheimnisses.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Gesetzesnummer

10004294

Dokumentnummer

NOR12047049

Alte Dokumentnummer

N3197926744L