Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 34/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 34/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 34/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 19

Ausübung öffentlicher Funktionen

  1. Absatz eins,Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt jedoch nicht für Vergütungen, die an Personen gezahlt werden, die Staatsangehörige des anderen Staates sind.
  2. Absatz 2,Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragsstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15, 16 und 18 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10004295

Dokumentnummer

NOR12046934

Alte Dokumentnummer

N3197914263A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/34/A19/NOR12046934