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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 34/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 34/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 34/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in einem der beiden Vertragsstaaten erhoben werden.
  2. Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3,Die zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:
    1. Litera a
      in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:
      1. Ziffer eins
        die Abgabe und die Steuer vom Gewinn,
      2. Ziffer 2
        die Lohnsteuer,
      3. Ziffer 3
        die Steuer von Einkünften aus literarischer und künstlerischer Tätigkeit,
      4. Ziffer 4
        die Landwirtschaftssteuer,
      5. Ziffer 5
        die Steuer vom Einkommen natürlicher Personen,
      6. Ziffer 6
        die Haussteuer,
      7. Ziffer 7
        die Abgabe vom Vermögen
      (im folgenden als „tschechoslowakische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in der Republik Österreich:
      1. Ziffer eins
        die Einkommensteuer,
      2. Ziffer 2
        die Körperschaftsteuer,
      3. Ziffer 3
        die Aufsichtsratsabgabe,
      4. Ziffer 4
        die Vermögensteuer,
      5. Ziffer 5
        die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind,
      6. Ziffer 6
        die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer,
      7. Ziffer 7
        die Grundsteuer,
      8. Ziffer 8
        die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
      9. Ziffer 9
        die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
      10. Ziffer 10
        die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken (im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4,Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen, soweit erforderlich, mit.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10004295

Dokumentnummer

NOR12046917

alte Dokumentnummer

N3197914246A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/34/A2/NOR12046917