Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 34/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 34/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 34/1979

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Artikel 26

Austausch von Informationen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden gegenseitig die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Informationen austauschen. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheim zu halten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden mitgeteilt werden, die mit der Veranlagung und Erhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der Vertragsstaaten
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen,
    2. Litera b
      Angaben zu übermitteln, die nach den geltenden Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können,
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2023

Gesetzesnummer

10004295

Dokumentnummer

NOR12046941

Alte Dokumentnummer

N3197914270A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/34/A26/NOR12046941