Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 34/1979Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 28
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Abkommens finden erstmals auf Steuern Anwendung, die für das Kalenderjahr erhoben werden, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
NOR12046943
Alte Dokumentnummer
N3197914272A