Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1979Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen leisten die Zollverwaltungen der Vertragsparteien im Sinne des Artikels 1 einander Unterstützung zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen. Die Verhaftung von Personen und die Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung der nach diesem Abkommen erforderlichen Maßnahmen ist das Recht der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
Schlagworte
Hausdurchsuchung, Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016
Dokumentnummer
NOR12046949
Alte Dokumentnummer
N3197914590A