Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 59/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Paragraph eins und 2 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist,eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Verbundgesellschaft oder einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grunde immer geboten ist,
durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2)Absatz 2,Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 2 Z 4 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Dokumentnummer
NOR12046973
Alte Dokumentnummer
N3197916622S