Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1979Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,
Typ
Vertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 7
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
NOR12047188
Alte Dokumentnummer
N3197946873L