Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 576/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 576/1980 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 576/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1980,)

bis 31. 12. 1983 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

1. ABSCHNITT

Freiberuflich tätige Unternehmer

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Unternehmer der im Paragraph 3, angeführten Berufsgruppen können die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
  2. Absatz 2,Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen Tätigkeit der im Paragraph 3, bezeichneten Berufsgruppen (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 Litera a und b des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004311

Dokumentnummer

NOR12047239

Alte Dokumentnummer

N3198010759S