Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 576/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 576/1980 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 576/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1980,)

bis 31. 12. 1983 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der freiberuflichen Tätigkeit der im Paragraph 3, bezeichneten Berufsgruppen zusammenhängen.
  2. Absatz 2,Neben dem nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
    1. Litera a
      die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können;
    2. Litera b
      die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen;
    3. Litera c
      die den im Paragraph 3, unter Ziffer 8, genannten Unternehmern von Rechenzentren für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen in Rechnung gestellte Steuer.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004311

Dokumentnummer

NOR12047242

Alte Dokumentnummer

N3198010762S