Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1980Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (§ 11 BGBl. Nr. 576/1980)Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1980,)
bis 31. 12. 1983 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983) bis 31. 12. 1983 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)
Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.
Text
2. ABSCHNITT
Nichtbuchführungspflichtige Handels- und Gewerbetreibende
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in § 6 dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer der in Paragraph 6, dieser Verordnung angeführten Berufsgruppen können die nach Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen berechnen. Die anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2)Absatz 2,Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach § 6 Z 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung angeführten Betriebsart (einschließlich Eigenverbrauch) mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze nach Paragraph 6, Ziffer 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
Anmerkung
Buchführungspflicht siehe § 124 ff BAO, BGBl. Nr. 194/1981.
Schlagworte
Nichtbuchführungspflichtiger
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12047243
Alte Dokumentnummer
N3198010763S