Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 576/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198131.12.1994 BGBl. Nr. 576/1980 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 576/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1981 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1980,)

bis 31. 12. 1983 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)

Diese Verordnung wurde in Paragraph 28, Absatz 5, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Mischbetrieben (zB Tischlerei und Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen, deren Anteil am Umsatz im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, bei entsprechender Trennung der Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch zu nehmen; die Trennung der Umsätze kann auch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
  2. Absatz 2,Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend in einer nicht im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppe bewirkt, so ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen hingegen die Umsätze in einer im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppe, so ist die Anwendung eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als die Umsätze auf diese im Paragraph 6, angeführte Berufsgruppe entfallen. Die Trennung der Umsätze nach den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
  3. Absatz 3,Bei einem Handelsbetrieb, der nach Paragraph 6, zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel sowie allfällige Handelsumsätze von im Paragraph 6, nicht angeführten Handelszweigen überwiegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004311

Dokumentnummer

NOR12047246

Alte Dokumentnummer

N3198010766S