Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wärmeschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)
Text
IV. SELBSTMONTAGErömisch vier. SELBSTMONTAGE
§ 10. Im Falle einer Selbstmontage durch den Steuerpflichtigen tritt an die Stelle der in den einzelnen Bestimmungen erforderlichen Bestätigungen durch das ausführende Unternehmen eine entsprechende Bestätigung eines zur Ausführung befugten Unternehmens bzw. eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers. Paragraph 10, Im Falle einer Selbstmontage durch den Steuerpflichtigen tritt an die Stelle der in den einzelnen Bestimmungen erforderlichen Bestätigungen durch das ausführende Unternehmen eine entsprechende Bestätigung eines zur Ausführung befugten Unternehmens bzw. eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers.
Dokumentnummer
NOR12047578
Alte Dokumentnummer
N3198210165T