Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wärmeschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Paragraph 18, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,,
iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,)
Text
B. Begünstigte Anlagen
Wärmepumpenanlagen
§ 2. Wärmepumpenanlagen umfassen Paragraph 2, Wärmepumpenanlagen umfassen
die Wärmepumpe, das ist eine Vorrichtung, welche die infolge der niedrigen Temperatur einer Wärmequelle (zB Grundwasser, Erdreich, Umgebungsluft, Abluft, Abwasser) an sich nicht nutzbare Wärmemenge mittels Zufuhr mechanischer oder sonstiger Energie auf ein Temperaturniveau bringt, das die Deckung eines Wärmebedarfes ermöglicht,
die Wärmequellenanlage, das sind Einrichtungen für den Wärmetransport von der Wärmequelle zum Verdampfer der Wärmepumpe einschließlich aller Zusatzeinrichtungen,
allenfalls erforderliche Wärmespeicher bzw. Wärmespeicherbehälter, die einen Betrieb der Wärmepumpe bei höherer mittlerer Leistungszahl erlauben,
Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen des Speichersystems.
Schlagworte
Steuereinrichtung, Regeleinrichtung
Dokumentnummer
NOR12047262
Alte Dokumentnummer
N3198011808S