Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wärmeschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Art. II BGBl. Nr. 222/1982)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)
Text
Windenergieanlagen
§ 3a. (1) Windenergieanlagen umfassenParagraph 3 a, (1) Windenergieanlagen umfassen
die Windturbine samt Generator,
den Mast und dessen Fundament,
die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafel und Verkabelung der Windenergieanlage,
Speichereinrichtungen bzw. Speicherbehälter und
den Umformer von Gleich- auf Wechselstrom.
(2)Absatz 2,Diese Anlagen umfassen nicht die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafeln und Verkabelung des Nutzungskreises und der daran angeschlossenen Geräte.
(3)Absatz 3,Eine Windenergieanlage ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die jeweils von der Windenergieanlage abgegebene Energiemenge zur Beheizung des gesamten Wohnraumes ausreicht und für diesen Zweck eingesetzt wird; eine zur Verfeuerung von Biomasse geeignete Heizanlage zum Ausgleich der Leistungsspitzen ist auf die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Windenergieanlage ohne Einfluß. Diese Voraussetzung ist durch das ausführende Unternehmen zu bestätigen.Eine Windenergieanlage ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die jeweils von der Windenergieanlage abgegebene Energiemenge zur Beheizung des gesamten Wohnraumes ausreicht und für diesen Zweck eingesetzt wird; eine zur Verfeuerung von Biomasse geeignete Heizanlage zum Ausgleich der Leistungsspitzen ist auf die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Windenergieanlage ohne Einfluß. Diese Voraussetzung ist durch das ausführende Unternehmen zu bestätigen.
Schlagworte
Steuereinrichtung, Gleichstrom
Dokumentnummer
NOR12047574
Alte Dokumentnummer
N3198210161T