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§ 3a

Fassungen
12.05.1982 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a12.05.198231.12.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wärmeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

12.05.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1982,)

Text

Windenergieanlagen

Paragraph 3 a, (1) Windenergieanlagen umfassen

  1. Ziffer eins
    die Windturbine samt Generator,
  2. Ziffer 2
    den Mast und dessen Fundament,
  3. Ziffer 3
    die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafel und Verkabelung der Windenergieanlage,
  4. Ziffer 4
    Speichereinrichtungen bzw. Speicherbehälter und
  5. Ziffer 5
    den Umformer von Gleich- auf Wechselstrom.
  1. Absatz 2,Diese Anlagen umfassen nicht die Steuer- und Regeleinrichtungen, Schalttafeln und Verkabelung des Nutzungskreises und der daran angeschlossenen Geräte.
  2. Absatz 3,Eine Windenergieanlage ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph eins, dann energiewirtschaftlich zweckmäßig, wenn die jeweils von der Windenergieanlage abgegebene Energiemenge zur Beheizung des gesamten Wohnraumes ausreicht und für diesen Zweck eingesetzt wird; eine zur Verfeuerung von Biomasse geeignete Heizanlage zum Ausgleich der Leistungsspitzen ist auf die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Windenergieanlage ohne Einfluß. Diese Voraussetzung ist durch das ausführende Unternehmen zu bestätigen.

Schlagworte

Steuereinrichtung, Gleichstrom

Gesetzesnummer

10004312

Dokumentnummer

NOR12047574

Alte Dokumentnummer

N3198210161T