Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wärmeschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (§ 18 EStG 1972, BGBl. Nr. 440/1972,Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Paragraph 18, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,,
iVm Art. II Z 1 BGBl. Nr. 550/1979) in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,)
Text
Anlagen zur Wärmerückgewinnung
§ 4. Anlagen zur Wärmerückgewinnung umfassen Anlagen, die sonst nicht genutzte Wärme (zB Wärme in Abluft oder Abwasser, Wärmeabgabe an der Kondensationsseite eines Kälteaggregates) mittels Hilfseinrichtungen (Wärmetauscher, Gebläse, Speicher usw.) zur weiteren Nutzung rückgewinnen. Solche Anlagen umfassen nicht die Teile des Wärmenutzungssystems (Gebrauchswarmwasseranlage, Heizungsanlage usw.). Paragraph 4, Anlagen zur Wärmerückgewinnung umfassen Anlagen, die sonst nicht genutzte Wärme (zB Wärme in Abluft oder Abwasser, Wärmeabgabe an der Kondensationsseite eines Kälteaggregates) mittels Hilfseinrichtungen (Wärmetauscher, Gebläse, Speicher usw.) zur weiteren Nutzung rückgewinnen. Solche Anlagen umfassen nicht die Teile des Wärmenutzungssystems (Gebrauchswarmwasseranlage, Heizungsanlage usw.).
Dokumentnummer
NOR12047264
Alte Dokumentnummer
N3198011811S