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§ 7

Fassungen
04.04.1980 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 704.04.198031.12.2006 BGBl. Nr. 135/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wärmeschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.04.1980BGBl. Nr. 135/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1980 (Paragraph 18, EStG 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,,

in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1979,)

Text

römisch zwei. AUSMASS DES WÄRMESCHUTZES

Paragraph 7, (1) Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes bei bereits fertiggestelltem Wohnraum umfassen

  1. Ziffer eins
    die Erhöhung des Wärmeschutzes von Fenstern und Türen gegen die Außenluft, von Wohnungsfenstern und Wohnungseingangstüren gegen Gang und Stiegenhaus. Die Erhöhung des Wärmeschutzes dieser Bauteile kann erreicht werden
    1. Litera a
      durch Austausch des Bauteiles gegen einen neuen mit erhöhter Wärmedämmung oder durch Einbau von neuen Scheiben oder Zusatzscheiben oder durch Aufbringen einer zusätzlichen Wärmedämmschicht. Der Wärmedurchgangskoeffizient k des neuen bzw. verbesserten Bauteiles einschließlich der Rahmen und Stöcke darf bei Fenstern oder bei verglasten Türen k = 2,5 W/m2 K und bei sonstigen Türen k = 1,7 W/m2 K nicht überschreiten. Die Luftdurchlässigkeit des neuen Fensters darf den Wert a = 0,2 m3/h m Pa 2/3 nicht übersteigen. Bei Räumen mit offenen Feuerstellen (zB Gasdurchlauferhitzer) ist jedoch der Verbrennungsluftbedarf sicherzustellen. Beim Einbau des neuen Bauteiles muß eine einwandfreie Abdichtung der Fugen der Fester- bzw. Türstöcke zum Baukörper (a = 0) erzielt werden, wobei die Außenseite der Abdichtung wasserdicht ausgeführt werden und der Diffusionswiderstand der Abdichtung an der Innenseite wesentlich höher als der an der Außenseite sein muß;
    2. Litera b
      durch Einbau von Fensterläden, Rolläden und Jalousien an der Außenseite des Fensters, die den gesamten Fensterbereich abschließen, und von Zwischenjalousien oder direkt am Fensterflügel anliegenden Innenjalousien und Zusatztüren,
    3. Litera c
      durch Abdichten der Fugen zwischen Fensterflügel und Fensterstock, Türflügel und Türstock sowie Fenster- oder Türstock und Baukörper, wobei die Abdichtung der Fuge der Fenster- und Türstöcke zum Baukörper einwandfrei dicht (a = 0) ausgeführt sein muß und die Luftdurchlässigkeit der Türen bzw. des Fensters den Wert a = 0,2 m3/h m Pa 2/3 nicht überschreiten darf,
  2. Ziffer 2
    die Erhöhung des Wärmeschutzes von Außenwänden oder Feuermauern. Der Wärmedurchgangskoeffizient k des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,5 W/m2 K nicht überschreiten und der Wärmedurchlaßwiderstand D der zusätzlich aufgebrachten Wärmedämmschicht darf den Wert D = 1,0 m2 K/W nicht unterschreiten. Bei der Anbringung der zusätzlichen Wärmedämmung dürfen der Schallschutz, die Brandsicherheit, die Frostbeständigkeit und das feuchtigkeitstechnische Verhalten des Bauteiles nicht verschlechtert werden,
  3. Ziffer 3
    die Erhöhung des Wärmeschutzes von Wohnungstrennwänden und Wänden gegen Stiegenhaus oder Gang. Der Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,7 W/m2 K nicht überschreiten, wobei die Wärmedämmung als biegeweiche Vorsatzschale ausgeführt sein muß,
  4. Ziffer 4
    die Erhöhung des Wärmeschutzes von obersten Geschoßdecken, Dächern und Decken gegen offene Bereiche wie Durchfahrten. Der Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,3 W/m2 K nicht überschreiten,
  5. Ziffer 5
    die Erhöhung des Wärmeschutzes von Kellerdecken und Geschoßdecken. Der Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteiles nach durchgeführter Verbesserung darf den Wert k = 0,5 W/m2 K nicht überschreiten. Sofern die Verbesserung eine Geschoßdecke gegen bewohnte Räume betrifft, muß die Wärmedämmung als biegeweiche Vorsatzschale oder ohne massive Abdeckung ausgeführt werden.
  1. Absatz 2,Für die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Erhöhung des Wärmeschutzes ist eine Bestätigung des ausführenden Unternehmens über die sachgemäße Montage und über das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen erforderlich, wobei für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten k bzw. des Wärmedurchlaßwiderstandes D die im "Katalog für empfohlene Wärmeschutzrechenwerte von Baustoffen und Baukonstruktionen" (herausgegeben vom Bundesministerium für Bauten und Technik, Ausgabe 1. Juli 1979) angegebenen Werte zugrunde zu legen und nur Baustoffe und Bauteile, die von diesem Katalog erfaßt werden, zu verwenden sind. Sind die verwendeten Baustoffe oder Bauteile von diesem Katalog nicht erfaßt, so ist der erforderliche Qualitätsnachweis durch ein Prüfzeugnis einer staatlich hiezu autorisierten Prüfanstalt zu erbringen.
  2. Absatz 3,Bei Generalsanierung eines Gebäudes oder einer Wohnung entfällt der Nachweis der Einhaltung der bei den einzelnen Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes geforderten Voraussetzungen, wenn auf Grund von Berechnungsunterlagen nachgewiesen wird, daß der rechnerische Gesamtwärmeverlust oder der diesem entsprechende rechnerische Wärmeleistungsbedarf je Kubikmeter umbauten Raumes nach Vornahme von Verbesserungen in Gebieten bis zu

3 400 Heizgradtagen 200 000 kJ/m3 (55,6 kWh/m3) p. a. oder 0,68 W/m3 Grad Celsius,

3 800 Heizgradtagen 215 000 kJ/m3 (59,7 kWh/m3) p. a. oder 0,66 W/m3 Grad Celsius,

4 200 Heizgradtagen 230 000 kJ/m3 (63,9 kWh/m3) p. a. oder 0,63 W/m3 Grad Celsius

nicht übersteigt. An Stelle dieser Berechnung kann der Nachweis einer Förderung der Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des Wohnungsverbesserungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1978, erbracht werden.

Schlagworte

Fensterladen, Rolladen, Außenwand, Fensterstock

Gesetzesnummer

10004312

Dokumentnummer

NOR12047267

Alte Dokumentnummer

N3198011814S