Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 499/1980Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Belgrad auszutauschen.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 19. März 1980, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021
Dokumentnummer
NOR12047363
Alte Dokumentnummer
N3198030768L