Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „25 Jahre Staatsvertrag“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite hat das Schloß Belvedere, in dem der Staatsvertrag im Jahre 1955 unterzeichnet wurde, die Inschrift „25 Jahre Staatsvertrag“ und die Jahreszahlen „1955-1980“ zu zeigen.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3)Absatz 3,Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Dokumentnummer
NOR12047346
alte Dokumentnummer
N3198020830J