Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat in einem plastisch punktierten Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ sowie eine Mittellinie als Horizont mit Bäumen und darunter die Jahreszahl der Prägung zu zeigen. Die Umschrift hat „Zwanzig Schilling“ zu lauten
(2)Absatz 2,Die andere Seite der Münze hat neun Figuren, welche die neun Bundesländer symbolisieren, zu zeigen, wobei die mittlere Figur, der sich die äußeren zuwenden, den Brustschild des Bundeswappens in die Höhe hebt; darunter befindet sich ein strahlenartig aufgeteiltes Feld, das einen Acker andeutet. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.
(3)Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12047355
alte Dokumentnummer
N3198020873L