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§ 3

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 597/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 597/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 597/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat in einem plastisch punktierten Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ sowie eine Mittellinie als Horizont mit Bäumen und darunter die Jahreszahl der Prägung zu zeigen. Die Umschrift hat „Zwanzig Schilling“ zu lauten
  2. Absatz 2,Die andere Seite der Münze hat neun Figuren, welche die neun Bundesländer symbolisieren, zu zeigen, wobei die mittlere Figur, der sich die äußeren zuwenden, den Brustschild des Bundeswappens in die Höhe hebt; darunter befindet sich ein strahlenartig aufgeteiltes Feld, das einen Acker andeutet. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.
  3. Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10004324

Dokumentnummer

NOR12047355

alte Dokumentnummer

N3198020873L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/494/P3/NOR12047355