Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschbesteuerung von Arbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1981 (§ 2 BGBl. Nr. 15/1981)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1981 (Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1981,)
Text
§ 1. Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt Paragraph eins, Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 3 vH des Bruttolohnes,
bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
wenn der Taglohn 525 S, aber nicht 750 S, oder der Wochenlohn 2 100 S, aber nicht 3 000 S übersteigt, 15 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 450 S, aber nicht 525 S, oder der Wochenlohn 1 800 S, aber nicht 2 100 S übersteigt, 12 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 375 S, aber nicht 450 S, oder der Wochenlohn 1 500 S, aber nicht 1 800 S übersteigt, 9 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 300 S, aber nicht 375 S, oder der Wochenlohn 1 200 S, aber nicht 1 500 S übersteigt, 7 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 225 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 900 S, aber nicht 1 200 S übersteigt, 5 vH des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 225 S oder der Wochenlohn 900 S nicht übersteigt, 3 vH des vollen Betrages der Bezüge.
Dokumentnummer
NOR12047390
Alte Dokumentnummer
N3198111207P