Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 266/1981 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 - 31. 12. 1981 (§ 1 BGBl. Nr. 266/1981)Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 - 31. 12. 1981 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1981,)
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen nicht gesondert gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972 zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (§ 2 Abs. 1) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen und entfällt auf diese mindestens ein Teileinheitswert von 100 000 S, so ist der Gewinn aus den forstwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln. Ist der Gewinn aus forstwirtschaftlich genutzten Flächen nicht gesondert gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 zu ermitteln, so ist er mit dem Durchschnittssatz von 10 vH des auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallenden Teiles des Einheitswertes zu berechnen. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Paragraph 2, Absatz eins,) scheidet der auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen entfallende Anteil des Einheitswertes aus.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind auch anzuwenden, wenn zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen gehören.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Dokumentnummer
NOR12047394
Alte Dokumentnummer
N3198111416P