Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
06.06.1981 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 266/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 406.06.198131.12.2018 BGBl. Nr. 266/1981 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.06.1981BGBl. Nr. 266/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1980 - 31. 12. 1981 (Paragraph eins, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1981,)

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Gewinn aus Weinbau (Wein, Weintrauben, Maische, Traubensaft, Traubenmost und Sturm) ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1972 gesondert zu ermitteln. Wenn die weinbaulich genutzte Grundfläche 60 a nicht übersteigt, unterbleibt die gesonderte Ermittlung des Gewinnes aus Weinbau.
  2. Absatz 2,Als Betriebsausgaben sind je Hektar weinbaulich genutzter Grundfläche in den Gebieten (siehe Anlage) folgende Beträge anzusetzen:

  im Gebiet 1 ........................................ 50 000 S,

  im Gebiet 2 ........................................ 45 000 S,

  im Gebiet 3 ........................................ 40 000 S.

Neben diesen Pauschbeträgen sind auch die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer, die Alkoholabgabe und die Getränkesteuer sowie die mit dem Verkauf von Wein in Flaschen und im Buschenschank verbundenen Ausgaben zu berücksichtigen.

  1. Absatz 3,Der Abzug der gemäß Absatz 2, ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem Weinbau nach, dann sind die Betriebsausgaben in der nachgewiesenen Höhe abzusetzen.
  2. Absatz 4,Ist gemäß Absatz eins, der Gewinn aus Weinbau gesondert zu ermitteln, dann ist der auf die weinbaulich genutzten Flächen entfallende Teil des Einheitswertes bei der Berechnung des Grundbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auszuscheiden.
  3. Absatz 5,übersteigt die weinbaulich genutzte Grundfläche nicht 60 a, dann sind abweichend von Absatz eins, zweiter Satz die Gewinne aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf gesondert zu ermitteln. Dabei sind von den Einnahmen aus Buschenschank und Bouteillenweinverkauf die für den Eigenverbrauch der entsprechenden Mengen an Wein (Traubensaft, Traubenmost und Sturm) anzusetzenden Werte und die mit dem Buschenschank und dem Bouteillenweinverkauf verbundenen Ausgaben abzuziehen.

Schlagworte

Heuriger

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004330

Dokumentnummer

NOR12047395

Alte Dokumentnummer

N3198111417P