Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 297/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.198731.12.1995 BGBl. Nr. 297/1987 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 297/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph 3, (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.

  1. Absatz 2,Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf den Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1981,, andere als die in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile durch Verordnung zu begünstigten Ländern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären oder in der Anlage C angeführte Staaten, Gebiete oder Gebietsteile vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszuschließen.
  2. Absatz 3,Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf einschlägige Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen begünstigte Länder, denen der Status eines am wenigsten entwickelten Landes zuerkannt bzw. aberkannt wird, durch Verordnung zu begünstigten Ländern der Gruppe römisch zwei der Anlage C zu erklären bzw. aus der Gruppe römisch zwei in die Gruppe römisch eins dieser Anlage umzureihen.
  3. Absatz 4,Treten in der Bezeichnung oder im völkerrechtlichen Status der in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile Änderungen ein, so können die erforderlichen Anpassungen der Anlage C durch Verordnung vorgenommen werden.
  4. Absatz 5,Verordnungen gemäß Absatz 2, 3 und 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047420

Alte Dokumentnummer

N3198112742R