Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präferenzzollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1987Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 3. (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.Paragraph 3, (1) Begünstigte Länder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile.
(2)Absatz 2,Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf den Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer, BGBl. Nr. 237/1981, andere als die in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile durch Verordnung zu begünstigten Ländern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären oder in der Anlage C angeführte Staaten, Gebiete oder Gebietsteile vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszuschließen.Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf den Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 28. November 1979 über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer, Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1981,, andere als die in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile durch Verordnung zu begünstigten Ländern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erklären oder in der Anlage C angeführte Staaten, Gebiete oder Gebietsteile vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszuschließen. (3)Absatz 3,Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf einschlägige Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen begünstigte Länder, denen der Status eines am wenigsten entwickelten Landes zuerkannt bzw. aberkannt wird, durch Verordnung zu begünstigten Ländern der Gruppe II der Anlage C zu erklären bzw. aus der Gruppe II in die Gruppe I dieser Anlage umzureihen.Wenn es das wirtschaftliche Interesse erfordert und außenpolitische Interessen dem nicht entgegenstehen, oder wenn es das außenpolitische Interesse erfordert und wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen, sind unter Bedachtnahme auf einschlägige Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen begünstigte Länder, denen der Status eines am wenigsten entwickelten Landes zuerkannt bzw. aberkannt wird, durch Verordnung zu begünstigten Ländern der Gruppe römisch zwei der Anlage C zu erklären bzw. aus der Gruppe römisch zwei in die Gruppe römisch eins dieser Anlage umzureihen.
(4)Absatz 4,Treten in der Bezeichnung oder im völkerrechtlichen Status der in der Anlage C angeführten Staaten, Gebiete oder Gebietsteile Änderungen ein, so können die erforderlichen Anpassungen der Anlage C durch Verordnung vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Verordnungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.Verordnungen gemäß Absatz 2, 3 und 4 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12047420
Alte Dokumentnummer
N3198112742R