Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präferenzzollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 487/1981Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz
Text
§ 8. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Rahmen der statistischen Erfassung des Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert und die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr zu ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben sind. Es hat überdies den Hundertsatz zu ermitteln, um den sich diese Einfuhren wertmäßig gegenüber den jeweiligen Vorjahreseinfuhren unter Berücksichtigung des Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 verändert haben (Zuwachsrate). Diese Ermittlungen haben sowohl nach begünstigten Ländern getrennt als auch für alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.Paragraph 8, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Rahmen der statistischen Erfassung des Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert und die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr zu ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben sind. Es hat überdies den Hundertsatz zu ermitteln, um den sich diese Einfuhren wertmäßig gegenüber den jeweiligen Vorjahreseinfuhren unter Berücksichtigung des Absatz 2 und des Paragraph 6, Absatz 3, verändert haben (Zuwachsrate). Diese Ermittlungen haben sowohl nach begünstigten Ländern getrennt als auch für alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Ermittlung der Zuwachsrate der Einfuhren unterbleibt so lange, als die Einfuhren einer Ware aus allen begünstigten Ländern den Wert von 500 000 S nicht übersteigen oder die Einfuhr einer Ware aus einem begünstigten Land den Wert von 250 000 S nicht übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12047425
Alte Dokumentnummer
N3198112747R