Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1982 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 487/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198231.12.1995 BGBl. Nr. 487/1981 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Präferenzzollgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1982BGBl. Nr. 487/1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

35/04 Zolltarifgesetz, Präferenzzollgesetz

Text

Paragraph 8, (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Rahmen der statistischen Erfassung des Warenverkehrs mit dem Auslande den Wert und die Menge der Einfuhren in den freien Verkehr zu ermitteln, für die Vorzugszölle zu erheben sind. Es hat überdies den Hundertsatz zu ermitteln, um den sich diese Einfuhren wertmäßig gegenüber den jeweiligen Vorjahreseinfuhren unter Berücksichtigung des Absatz 2 und des Paragraph 6, Absatz 3, verändert haben (Zuwachsrate). Diese Ermittlungen haben sowohl nach begünstigten Ländern getrennt als auch für alle begünstigten Länder gemeinsam zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Ermittlung der Zuwachsrate der Einfuhren unterbleibt so lange, als die Einfuhren einer Ware aus allen begünstigten Ländern den Wert von 500 000 S nicht übersteigen oder die Einfuhr einer Ware aus einem begünstigten Land den Wert von 250 000 S nicht übersteigt.

Gesetzesnummer

10004331

Dokumentnummer

NOR12047425

Alte Dokumentnummer

N3198112747R