Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung - Kapitalanteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 522/1981Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich zeichnet bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung 2 523 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 100 000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zusätzliche Kapitalanteile in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung zusätzliche Kapitalanteile in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen.
(3)Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR12047541
alte Dokumentnummer
N3198136998J