(5)Absatz 5,Wenn eine Gesellschaft in einem Vertragstaat ansässig ist, darf der andere Vertragstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern den anderen Staat jedoch nicht, die Dividenden aus einer Beteiligung zu besteuern, die tatsächlich zu einer im anderen Staat unterhaltenen Betriebstätte oder ständigen Einrichtung gehört.
6.Ziffer 6 Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens darf ein Vertragsstaat jene Erträgnisse einer Gesellschaft, die den in diesem Staat gelegenen Betriebstätten zugerechnet werden können, oder die Veräußerung von in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen durch eine gewerblich tätige Grundstücksgesellschaft, einer Zusatzsteuer unterwerfen, die neben jener Steuer erhoben wird, der die Erträgnisse einer Gesellschaft unterliegen, die in diesem Staat ansässig ist; diese Zusatzsteuer darf jedoch den nach Absatz 2 lit. a begrenzten Betrag jener Erträgnisse nicht übersteigen, die in den vorhergehenden Steuerjahren keiner solchen Zusatzsteuer unterworfen wurden. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck „Erträgnisse“:Ungeachtet aller sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens darf ein Vertragsstaat jene Erträgnisse einer Gesellschaft, die den in diesem Staat gelegenen Betriebstätten zugerechnet werden können, oder die Veräußerung von in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen durch eine gewerblich tätige Grundstücksgesellschaft, einer Zusatzsteuer unterwerfen, die neben jener Steuer erhoben wird, der die Erträgnisse einer Gesellschaft unterliegen, die in diesem Staat ansässig ist; diese Zusatzsteuer darf jedoch den nach Absatz 2 Litera a, begrenzten Betrag jener Erträgnisse nicht übersteigen, die in den vorhergehenden Steuerjahren keiner solchen Zusatzsteuer unterworfen wurden. Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet der Ausdruck „Erträgnisse“:
die Erträgnisse, die auf die Veräußerung von solchem in diesem Staat gelegenem unbeweglichen Vermögen entfallen und von diesem Staat nach Artikel 6 oder nach Artikel 13 Absatz 1 besteuert werden dürfen; und
die Gewinne eines Jahres und der vorhergehenden Jahre, die den in diesem Staat gelegenen Betriebstätten in Übereinstimmung mit Artikel 7 zugerechnet werden können (einschließlich der in Artikel 13 Absatz 2 bezeichneten Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebstätten ist), nach Abzug nachstehender Beträge:
Unternehmensverluste, die diesen Betriebstätten in dem betreffenden Jahr und vorhergehenden Jahren zugerechnet werden können (einschließlich Verluste aus der Veräußerung von Vermögen, das Betriebsvermögen dieser Betriebstätten ist);
alle Steuern, die in diesem Staat von solchen Gewinnen erhoben werden, ausgenommen die in diesem Absatz genannte Zusatzsteuer;
die in diesem Staat reinvestierten Gewinne, sofern die Ermittlung des Abzugsbetrages nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dieses Staates in der jeweils geltenden, die allgemeinen Grundsätze hiervon nicht ändernden Fassung über die Berechnung des Abzugs bei Vermögensinvestitionen in diesem Staat erfolgt; und
fünfhunderttausend kanadische Dollar (500 000 $) oder den Gegenwert in der Währung der Republik Österreich, vermindert um alle nach dieser Bestimmung
von der Gesellschaft oder
von einer mit ihr verbundenen Person im Zusammenhang mit der gleichen oder einer ähnlichen wie der von der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeit
abgezogenen Beträge.