Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 17.02.1981 — BGBl. Nr. 77/1981 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute17.02.1981 BGBl. Nr. 77/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1981,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

17.02.1981BGBl. Nr. 77/1981

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
    1. Litera a
      der Empfänger sich in dem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält, und
    2. Litera b
      die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber bezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
    3. Litera c
      die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
  3. Absatz 3,Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047557

Alte Dokumentnummer

N3198141684J